Statuten

VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER TEXTILKUNST (FTK)

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Textilkunst“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in der Steingasse 35, 5020 Salzburg.
    3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das Ausland.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Textilkunst.
  3. Tätigkeitsbereiche:
    1. Ausstellung von Werken von TextilkünstlerInnen in der Textil-kunst-galerie in der Steingasse
    2. Unterstützung von TextilkünstlerInnen
    3. Dem Vereinszweck entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Vorträge
    4. Öffnung des Textilkunstdepots für wissenschaftliche Forschung (durch Experten, Lehrende, Studierende)
    5. Bildungsarbeit in Zusammenhang mit Schulen
    6. Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen im In- und Ausland
  4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art deren Aufbringung
    1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Beitrittsgebühren
      3. Spenden
      4. Erlös aus Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen
      5. Sonstige Zuwendungen
  5. Arten der Mitgliedschaft
      1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
        1. Ordentliche
        2. Außerordentliche und
        3. Ehrenmitglieder.
      2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
      3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
      4. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  6. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand (endgültig). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
    4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
    3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
    2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gemindert werden könnte.
    4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  9. Vereinsorgane
    1. Organe des Vereins sind
      1. die Generalversammlung,
      2. der Vorstand und
      3. der Rechnungsprüfer
      4. das Schiedsgericht
  10. Die Generalversammlung
    1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-mail einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristischen Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    7. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Stunde beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizieren Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle einer Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  11. Aufgabenbereich der Generalversammlung
    1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
      2. Beschlussfassung über den Voranschlag
      3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer
      4. Entlastung des Vorstandes
      5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
      6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
      7. Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
      8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
      9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  12. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
    2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-mail einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
    9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  13. Aufgabenkreis des Vorstandes
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
      2. Vorbereitung der Generalversammlung
      3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens
      5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
      6. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
      7. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er auch berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
      8. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
      9. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere für den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen. Sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, können diese bis zu einer Höhe von € 500 vom Obmann unterfertigt werden, für Beträge darüber ist die Unterfertigung des Obmanns und dessen StellvertreterIn notwendig.
      10. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers dessen Stellvertreter.
  14. Die Rechnungsprüfer
    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
    3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abschnittes 11 (Pkt. 3, 8, 9, 10) sinngemäß.
  15. Das Schiedsgericht
    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitfall innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
    4. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  16. Die Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidation zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Es ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff.BAO zu verwenden.
    3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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